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öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen dem Kreis Steinburg und der Stadt Glückstadt

gemäß § 18 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in Verbindung mit § 121 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG), jeweils in der zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages geltenden Fassung,

zwischen dem Kreis Steinburg, vertreten durch den Landrat,
und der Stadt Glückstadt, vertreten durch den Bürgermeister,
zur Übertragung der Aufgabe &dbquo;Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Halten und Parken nach der Straßenverkehrsordnung (StVO)“ in der Stadt Wilster und den Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth.

Präambel

Die Überwachung des ruhenden Verkehrs ist primär eine Aufgabe der Polizei (§ 56 Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG -). Die dabei festgestellten Ordnungswidrigkeiten werden entweder durch die Festsetzung eines Verwarnungsgeldes (bei geringfügigen Verstößen) oder (bei schwerwiegenden Verstößen oder falls das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht bezahlt wird) einer Geldbuße geahndet.

Die Verwarnungsgelder werden durch die Polizei festgesetzt und vereinnahmt, die Geldbußen durch die Landräte oder die durch Landesverordnung hierzu besonders ermächtigten Gemeinden (§§ 24, 26 Straßenverkehrsgesetz - StVG - in Verbindung mit §§ 36, 53 und 56 OWiG und Gliederungsnummer 2.1.20.1 der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung).

Mit Erlass v. 03.04.2008 hat das Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein mitgeteilt, dass wegen des damit verbundenen hohen bürokratischen Aufwands – entgegen der bisherigen Handhabung – nicht (mehr) beabsichtigt sei, neue Einzelzuständigkeiten (für Gemeinden) durch Verordnung zu begründen.

Da in der Stadt Wilster und den Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch rechtswidriges Parken stetig zunimmt, die Polizei ihre Aufgaben nach § 53 OWiG aus personellen Gründen kaum noch wahrnimmt und dem Kreis zur Überwachung des ruhenden Verkehrs keine eigenen Verwaltungskräfte zur Verfügung stehen, hat das Amt Wilstermarsch - Verwaltungsgemeinschaft mit der Stadt Wilster - die Stadt Glückstadt gebeten, die o. a. Aufgabe in den o. a. Gemeinden zu übernehmen.

Die Stadt Glückstadt verfügt über die hierfür notwendigen personellen und sächlichen Ressourcen. Aufgrund einer Änderung der Ordnungswidrigkeiten-Zuständigkeitsverordnung nimmt sie die o. a. Aufgabe in ihrem Bereich bereits seit 2002 in eigener Zuständigkeit wahr.

Gegen die Ausdehnung des Zuständigkeitsbereiches der Stadt Glückstadt auf die Stadt Wilster und die Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gemäß § 18 GkZ und § 121 LVwG zwischen dem Kreis Steinburg und der Stadt Glückstadt bestehen deshalb keine Bedenken.

Die Zuständigkeit der Polizei nach § 53 OWiG wird durch diesen Vertrag nicht berührt.

§ 1 Vertragsgegenstand

(1) Die Aufgabe "Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über das Halten und Parken nach der StVO" in der Stadt Wilster und den Gemeinden Brokdorf und Wewelsfleth wird vom Kreis Steinburg auf die Stadt Glückstadt übertragen.

(2) Zuständige Behörde nach § 26 StVG in Verbindung mit § 36 OWiG ist der Bürgermeister der Stadt Glückstadt.

§ 2 Vertragsbeginn, Kündigung

(1) Der Vertrag tritt mit Wirkung vom 01.06.2009 in Kraft.

(2) Er wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.

(3) Die Regelungen des § 127 LVwG bleiben unberührt.

§ 3 Ergänzende Klauseln

(1) Nebenabreden und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen, so wird hierdurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, unverzüglich Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, ersetzende oder ergänzende Regelungen zu treffen, die dem am nächsten kommen, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung gewollt haben oder gewollt haben würden.

Itzehoe, den Glückstadt, den 20.04.2009

Dr. Burghard Rocke
Landrat
Gerhard Blasberg
Bürgermeister

Veröffentlicht in der Holsteiner Allgemeine am 29.04.2009